Eine Denkmalstiftung soll das
Baudenkmal zerstören helfen?
Bleibt die
beabsichtigte satzungswidersprechende Zweckentfremdung von Stiftungsmitteln
einer von der Domgemeinde für ihre St. Hedwigs-Kathedrale errichteten
Denkmalstiftung durch das treuhänderisch verwaltende Metropolitankapitel an St.
Hedwig für denkmalzerstörende Umbaumaßnahmen ohne Folgen?
Domgemeinde St. Hedwig ist
Eigentümerin der Kathedrale
Seit Friedrich der Große der katholischen
Gemeinde den Baugrund 1747 für die erste katholische Kirche Berlins nach der
Reformation übertragen hat, ist die Hedwigskirche, die seit der Bistumsgründung
1930 auch Kathedrale ist, im Eigentum der Gemeinde, der heutigen Domgemeinde
St. Hedwig. Für die würdige Erhaltung ihrer nach der Kriegszerstörung im Geiste
des II. Vatika-nischen Konzils wiederaufgebauten Pfarr- und Kathedralkirche,
dessen Innengestaltung von hoher künstlerischer Bedeutung ist und hohen emotionalen
Wert für die Gläubigen hat, setzte die Domgemeinde im Jahre 2002 eigens ein
Stiftung ein.
Treuhänder plante Zweckentfremdung
der Stiftungsmittel
Die Domgemeinde St. Hedwig hat das
Metropolitankapitel bei St. Hedwig mit der treuhänderischen Verwaltung der „Stiftung
St. Hedwigs-Kathedrale zu Berlin“ betraut. Zweck der Stiftung ist die
„Förderung der Denkmalpflege durch finanzielle Unterstützung der
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an der St. Hedwigs-Kathedrale zu
Berlin sowie dessen Ausgestaltung durch liturgische und künstlerische
Gegenstände“.
Das Metropolitankapitel, vertreten durch den
Dompropst, Prälat Ronald Rother, verkündete im aktuellen Akquisitionsprospekt
der Stiftung, finanzielle Mittel dieser zur Denkmalförderung eingesetzten Stiftung
zukünftig für den geplanten Umbau und somit die Zerstörung der
denkmalgeschützten Innengestaltung einsetzen zu wollen. Eine den Stiftungszweck
umkehrende Satzungsänderung hatte es aber nicht gegeben.
Tebartz-van Elst nutzte fremde
Stiftungsmittel für sein Bischofshaus in Limburg
Der ehemalige Bischof von Limburg zeigte, wie
man sich fremder Stiftungsmittel bemächtigt, um damit eigene Baumaßnahmen zu
finanzieren.
Das 1949 von einem Amtsvorgänger gegründete (stiftungsähnliche)
Diözesanwerk, das St. Georgswerk, hatte den Zweck "zum
Wiederaufbau kirchlicher Gebäude und zur Erstellung von Wohnungen
beizutragen". Das Werk sollte "ausschließlich und unmittelbar für
kirchliche, gemeinnützige und wohltätige Zwecke" dienen. So konnten nach
dem Krieg aus diesen Mitteln u. a. auch menschenwürdige Unterkünfte
für Flüchtlingsfamilien geschaffen werden.
Tebartz verfügte 2011 die Aufhebung mit der
Begründung, dass eine Erfüllung des satzungsgemäß festgelegten Zwecks in der
heutigen Zeit nicht mehr möglich sei. Er löste Kraft seiner bischöflichen
Autorität das St. Georgswerk auf, um das Vermögen seiner Machtbefugnis zu
unterstellen. Die Mittel dienten nun einer anderen
Wohnungsbauaufgabe, der Errichtung seiner eigenen Residenz.
Stiftungsrecht umgehen oder dreist
verletzen ?
Besorgte Katholiken beunruhigt dieses Handeln
eines leitenden Geistlichen. Eine von der Deutschen Bischofkonferenz
eingeleitete externe Prüfung stellte fest, dass die vom Diözesanbischof,
Franz-Peter Tebartz-van Elst, betriebene Auflösung des St. Georgswerks und die
Vereinnahmung der finanziellen Mittel mit kirchlichem (kanonischem) Recht vereinbar
ist.
Ganz anders verhielte es sich in Berlin. Gelder
einer weiter bestehenden Stiftung ihrem satzungsgemäßen Zweck widersprechend zu
missbrauchen, ist nicht mit Stiftungsrecht vereinbar, dem die „Stiftung St.
Hedwigs-Kathedrale zu Berlin“ unterliegt. Demnach ist ein Treuhänder nicht
berechtigt untreu Hand an die finanziellen Mittel der Stiftung zu legen, um sie
eigenmächtig für Pläne einzusetzen, die den zu bewahrenden Gegenstand der
Stiftungsziele zerstören.
Belege und Nachfragen
Die detaillierten Belege für das Beschriebene
sind verbunden mit ausführlicher Darstellung an dieser Stelle bereits früher
veröffentlicht worden.
Darin ist auch
nachgewiesen, dass der Verantwortliche um Richtigstellung etwaiger Versehen
oder Schreibfehler gebeten worden ist. Die sachlich unbeantworteten Anfragen
mit den untauglichen Rechtfertigungsversuchen des Treuhänders sind abgebildet.
Der Diözesanadministrator deckte das Verhalten des Leiters des
Metropolitankapitels und wies schon diesbezügliche Anfragen als „Vorwürfe“
zurück (Schreiben vom 23.03.2015).
Was ergibt sich aus der beabsichtigten
Zweckentfremdung ?
Wie wird der neue Erzbischof mit den hier
beschriebenen Sachverhalten umgehen? Da die Unstimmigkeiten offengelegt und
durch Korrespondenz belegbar sind, ist die Leugnung des Verhaltens der
Verantwortlichen nicht sinnvoll. Transparenz und Teilhabe könnten derartige Vorkommnisse
zukünftig vermeiden helfen.
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