Das Wettbewerbsergebnis widerspricht der klaren Forderung des Auslobers
Die Vorgaben für einzureichenden Beiträge sind entsprechend Wettbewerbsordnung in einer Auslobung darzulegen, wie auch in diesem Wettbewerb geschehen.
Im
Allgemeinen wurden hier kaum Einschränkungen auferlegt, was auf mangelnde
Vorbereitung oder funktionale Ziellosigkeit des Auftraggebers schließen ließe.
Nach offizieller Lesart war die Auslobung jedoch in dieser richtungsoffenen Unbestimmtheit angelegt worden, um ein möglichst großes Spektrum an
Lösungsmöglichkeiten prüfen zu können.
Davon abweichend ist bei der Gestaltung des
Altarraums ein deutliches Ausschlusskriterium definiert worden ("In keinem Fall sollte der Altar in Mitte gestellt werden"). Die Nichtachtung des Denkmalschutzes wird mit freundlichem Konjunktiv dagegen geradezu anempfohlen ("Sollte man sich dafür entscheiden, die Öffnung zur Unterkirche zu schließen").Auszug aus der Auslobung des Wettbewerbs:
Teil B, 4.17. Kriterien für die liturgische Neugestaltung der St. Hedwigs-Kathedrale
D. Lösungsstrategien:
S. 87 (Das Ausschlusskriterium ist hier zur besseren Orientierung durch Fettdruck hervorgehoben)
"Sollte man sich dafür entscheiden, die Öffnung zur Unterkirche zu schließen und den Eingang zu verlegen, bleibt die Frage der Gestaltung der Raummitte. Im Raumkonzept von Holzmeister führte der breite Mittelgang durch den Zenit und gab zudem als Prozessionsweg die horizontale Richtung vor.
In keinem Fall sollte der Altar in Mitte gestellt werden, was, wie bereits angedeutet, der Tradition des Kirchenbaus wie auch der heutigen Praxis zuwiderliefe.
Sobald der Priester an den Altar tritt, ist eine Raumrichtung gegeben. Daher ist die Betonung der Axialität durch Wiederbelebung der Chorkapelle als Sakralraum zu überprüfen."
Manchmal ist es falsch, das Richtige zu tun
Die Wettbewerbsteilnehmer, die die Auslobung ernst nahmen und ihre Vorgaben umzusetzen suchten, konnten nicht ahnen, dass ein Ausschlusskriterium keine Bedeutung haben würde. Denn gerade die Lösung, die der Auslobung widersprach und den Altar in die Mitte stellen will, wurde mit dem ersten Preis bedacht.
In einem Zentralraum die Mitte mit dem Hauptgegenstand hervorzuheben, wäre sicher einer größeren Anzahl von Architekten eingefallen, wenn der Bauherr nicht ausdrücklich eine andere Lösung gefordert hätte.
Nun ist der Mittelpunkt des Kreises in der Mitte.
Ein genialer Einfall !?
Schade um die vergeblichen Energien und Ideen, die in Lösungsvorschläge für den Auslober geflossen sind, die seinen definitiven Vorgaben folgten.
Doppelte Verneinung
Beiläufig sei auch noch erwähnt, dass die Missachtung der Auslobung gar nicht möglich wäre, wenn der Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot nicht die Grundlage bilden würde. Das Denkmalschutzgesetz gebietet den Erhalt eines Zustandes, bei dem im Mittelpunkt kein Altar stehen könnte.
Vielleicht liegt, für viele redliche Planer verborgen, gerade in der doppelten Verneinung eine verschlüsselte Botschaft, genau das zu tun, was ungewollt und nicht erlaubt ist.
Klage gegen den Wettbewerbsauslober ist zu erwarten
Es wird geprüft werden, ob ein Verstoß gegen die Wettbewerbsordnung vorliegt. Die Lektüre des Auslobungstextes legt diese Vermutung schon in der Frage der Altarpositionierung nahe (S. 87, Zitat s. oben). Weitere Punkte und die Rechtmäßigkeit der angestrebten Denkmalsdemontage wären zu untersuchen.
Die durch das Wettbewerbsverfahren getäuschten Architekturbüros könnten, wegen des erlittenen Schadens und der ihnen unrechtmäßig genommenen Chancen gegen den Wettbewerbsauslober Klage erheben.
Sollte sich herausstellen, dass das Zustandekommen des Ergebnisses gegen die Wettbewerbsordnung verstößt, wäre das Wettbewerbsverfahren ungültig.
Es gäbe keinen Anspruch auf Auftragsvergabe zur Planung eines Umbaus.
Zeit für ein umsichtiges und verantwortungsvolles Überdenken wäre gewonnen.
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